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Ihre Ansprechpartnerin beim Kommunalservice Itzehoe:

Martina Lüning
Telefon 04 8 21 - 77 42 27
martina.luening@kommunal
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Übersichtskarte Wasserschutzgebiet Itzehoe:

Wasserschutzgebiet
(PDF, 1,7 MB)

Welche Fristen sind einzuhalten?

Grundstücke im Wasserschutzgebiet

Die vorgegebenen Fristen sehen für Grundstücke (mit häuslichem Abwasser) in Wassergewinnungsgebieten für eine Erstprüfung bestehender Anlagen eine Zeitspanne von fünf Jahren vor. Die DIN in dieser Fassung gibt es seit 2003, so dass bis Ende 2008 erstmals wiederkehrende Prüfungen auf den Grundstücken durchzuführen waren, die nach der Wasserschutzgebietsverordnung Itzehoe vom 23.11.1988 in der Zone III liegen. Wer eine Erstprüfung bislang noch nicht in die Wege geleitet hat, muss diese nun unverzüglich veranlassen. Für wiederkehrende Prüfungen für Grundstücke (mit häuslichem Abwasser), die im Wasserschutzgebiet Itzehoe liegen, gilt ein Zeitintervall von 15 Jahren

Grundstücke außerhalb des Wasserschutzgebietes

Für Grundstücke außerhalb des Wasserschutzgebietes mit ausschließlich häuslichem Abwasser ist die Frist für die Erstprüfung vorhandener Anlagen – in Abhängigkeit von der Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes - bis zum 31.12.2025 festgelegt. Eine wiederkehrende Prüfung ist im Rhythmus von 30 Jahren durchzuführen.

Sofern der Dichtheitsnachweis bereits vor Ablauf der zulässigen Frist erbracht wurde, wird dieser für die Wiederholungsintervalle so behandelt, als ob die Prüfung zum spät möglichsten Zeitpunkt erfolgt wäre. Durch diese Regelung werden diejenigen Grundstückseigentümer, die bereits vor Ablauf der jeweiligen Fristen gehandelt haben, nicht benachteiligt.

 

Welche Rolle obliegt der Stadtentwässerung?