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Ihre Ansprechpartnerin beim Kommunalservice Itzehoe:

Martina Lüning
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Aus welchen Rechtsgrundlagen ergibt sich die Verpflichtung zum Dichtheitsnachweis?

Die Verpflichtung zur Durchführung einer wiederkehrenden Dichtheitsprüfung ergibt sich aus §  60 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009  (Bundesgesetzblatt  I  S. 2585) in Verbindung mit § 34 Landeswassergesetz (Gesetz- und Verordnungsblatt 2008, S. 91) und der DIN 1986 Teil 30, die mit Erlass vom 05.10.2010 - veröffentlicht am 18.10.2010 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein - als technische Regel eingeführt wurde sowie § 9 der städtischen Abwassersatzung vom 20.11.1996 in der Fassung des IV. Nachtrags vom 01.10.2009 in Verbindung mit der DIN 1986 Teil 30, 2. Auflage 2003, in der alle Einzelheiten zur Prüfung geregelt sind.

Die DIN darf von der Stadtentwässerung aus Gründen des Urheberrechts leider nicht herausgegeben werden. Bei Interesse ist diese über den hiesigen Buchhandel oder direkt beim Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, erhältlich. Die anderen oben genannten Bestimmungen können Ihnen auf Wunsch herausgegeben werden.

Stadtentwässerung strebt einvernehmliche Lösung an

Die Stadtentwässerung legt großen Wert darauf, die „Aufgabe Dichtheitsnachweis“ im gemeinsamen Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern umzusetzen. Aus diesem Grunde wird bei der ersten schriftlichen Kontaktaufnahme darauf verzichtet, einen formellen Bescheid zu versenden und es wird statt dessen im Rahmen eines Informationsschreibens über die Thematik unterrichtet. Um diesen Willen zu unterstreichen, bieten die Mitarbeiter der Stadtentwässerung eine Informationsveranstaltung an, zu der die betroffenen Grundstückseigentümer ganz herzlich eingeladen sind.

Wenn es aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen nicht möglich sein sollte, gesetzte Termine einzuhalten, wird dringend darum gebeten, sich im Vorwege mit der Stadtentwässerung in Verbindung zu setzen, um neue, verbindliche Absprachen zu treffen.

Abschließende Anmerkungen zur öffentlichen Diskussion

Wie der umfangreichen Medienberichterstattung zu entnehmen war, haben Bürger und verschiedene Interessengruppen Kritik an der Verpflichtung zur Erbringung des Dichtheitsnachweises sowie Zweifel an deren Rechtmäßigkeit geäußert. Der Bauausschuss als zuständiges Selbstverwaltungsgremium der Stadt hatte deshalb die Stadtentwässerung gebeten, vorübergehend den Vollzug der Aufgabe auszusetzen, bis sich das Land Schleswig-Holstein mit der Kritik an den juristischen Voraussetzungen auseinander gesetzt hat.

Nach Abschluss von Gesprächen zwischen Bürgerinitiativen, verschiedenen Institutionen, des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages sowie Vertretern der Landespolitik bis hin zum Ministerpräsidenten, hat das Land Schleswig-Holstein als Ergebnis die für die Dichtigkeit maßgebende technische Regel DIN 1986 Teil 30 - mit einigen Einschränkungen sowie Erleichterungen bei den Fristen - mit Erlass vom 05.10.2010 eingeführt.

Die Stadtentwässerung hat den städtischen Bauausschuss darüber am 16.11.2010 informiert. Nach weiteren Gesprächen mit Vertretern des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird die Stadtentwässerung die Arbeiten zum Dichtheitsnachweis nun fortsetzen.

Der Verein „Haus & Grund Schleswig-Holstein“, der dem Dichtheitsnachweis anfänglich kritisch gegenüber stand, hat den Erlass vom 05.10.2010 in seiner Monatszeitung „Die Norddeutsche Hausbesitzerzeitung“ in der Ausgabe 10/2010 als „ausgewogenen und tragbaren Kompromiss“ bezeichnet. Dennoch wird die Rechtmäßigkeit der Forderung des Dichtheitsnachweises insbesondere von den Vertretern einer Bürgerinitiative nach wie vor bezweifelt. Diese Zweifel bestehen bei der Stadtentwässerung nicht. Die Verpflichtung zur Erbringung des Dichtheitsnachweises gemäß DIN 1986 T 30 wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch der Klarheit, durch die Ratsversammlung in die Abwassersatzung der Stadt Itzehoe aufgenommen und hat damit eine auch im Ortsrecht verankerte, verbindliche Rechtsgrundlage.

Nach dem Abschluss der Gespräche auf Landesebene sieht der Bereich Stadtentwässerung - auch aufgrund der mit der Abarbeitung der mit der Dichtheitsprüfung verbundenen, erheblichen Arbeitsmengen - keinen erfolgversprechenden Weg darin, die Diskussionen in der Öffentlichkeit fortzusetzen. Sollte ein betroffener Grundstückseigentümer der Auffassung sein, die Forderung zum Dichtheitsnachweis werde ihm gegenüber zu Unrecht erhoben, hat sich die Stadtentwässerung dieser Auffassung selbstverständlich zu stellen. Eine Klärung unterschiedlicher Rechtsauffassungen wird durch ein Verwaltungsverfahren erreicht, an dessen Ende von einem Verwaltungsgericht – also nicht von der Stadtentwässerung - eine abschließende Entscheidung getroffen wird.

Sofern ein betroffener Grundstückseigentümer im konkreten Einzelfall der Stadtentwässerung mitteilt, dass dieser der vorstehenden Rechtsauffassung nicht folgen kann oder das Ergebnis der Dichtheitsprüfung nicht bis zum geforderten Termin oder innerhalb eines verbindlich vereinbarten Zeitraumes vorlegt, wird die Stadtentwässerung das förmliche Verwaltungsverfahren beginnen.

Downloads zur Dichtheitsprüfung

Infomaterial zur Dichtheitsprüfung (PDF, 144 KB)
Wasserschutzgebiet Itzehoe (PDF, 1,7 MB)
Abwassersatzung (der Stadt Itzehoe)

Sachkundige Firmen für den Dichtheitsnachweis:
Offene Firmenliste der Stadtentwässerung in Itzehoe (PDF, 66 KB)
Firmenliste (des Abwasser-Zweckverbandes Südholstein)
 
Protokoll zur Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen in Itzehoe:
Prüfungsverfahren: optische Inspektion, Kanalfernsehuntersuchung (PDF, 64 KB)
Prüfungsverfahren: Druckprüfung mittels Wasser bzw. Luft (PDF, 67 KB)
 
Muster Entwässerungsplan:
Erdgeschossgrundriss (PDF, 199 KB)
Kellergeschossgrundriss (PDF, 190 KB)
Gebäudeschnitt (PDF, 169 KB)
 
Anforderungen an Firmen zum Erbringen des Dichtheitsnachweises:
Fragebogen für die optische Inspektion (PDF, 21 KB)
Fragebogen für die Prüfung mit Luft bzw. Wasser (PDF, 20 KB)