Ihre monatliche Abschlagszahlung berechnen wir ganz individuell – nämlich auf  Basis Ihres Verbrauchs im Vorjahr. Wir gehen dabei davon aus, dass Sie im anstehenden Lieferzeitraum etwa  ähnlich verbrauchen werden wie im zurückliegenden. Den Energiepreis, der sich daraus ergibt, verteilen wir auf die monatlichen Abschläge. Übrigens: Eure Stadtwerke verlangen nur elf Teilbeträge. Im Januar ist kein Abschlag fällig. In diesem Monat erstellen wir unsere Jahresendabrechnung für Sie – und errechnen auch Ihre Abschläge fürs neue Jahr, die dann ab Februar zu zahlen sind.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aus dem Jahr 2000 hatte die Beschleunigung der Energiewende zum Ziel. Die Idee: Strom soll mehr und mehr aus erneuerbaren Quellen, etwa Sonne und Wind, gewonnen werden. Um einen Anreiz für Investitionen zu schaffen, erhielten Anlagen, die Strom aus regenerativen Quellen erzeugten, für 20 Jahre eine feste Einspeisevergütung. Sie wurde aus der EEG-Umlage finanziert. Zum 1.7.2022 entfällt die EEG-Umlage. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz läuft zum 1. Januar 2023 aus.

Sogenannter „Grundversorger“ in einem Gebiet ist das Unternehmen, das dort – zu einem bestimmten Stichtag – die meisten Kunden mit Energie oder Wärme beliefert. In Itzehoe und einigen umliegenden Gemeinden sind das Eure Stadtwerke Itzehoe. Hier sorgen wir dafür, dass niemand plötzlich ohne Strom und Gas dasteht.

Neuregelung von Grund- und Ersatzversorgung

Seit Herbst 2021 ist der Energiemarkt erheblichen Preissteigerungen ausgesetzt. Die Insolvenz oder Betriebsaufgabe einiger Energie-Discounter hat in diesem Zusammenhang zu zusätzlichen Spannungen geführt. Denn Verbraucherinnen und Verbraucher haben einen gesetzlichen Anspruch auf Belieferung mit Energie – das ist gut und wichtig. Nun stehen allerdings viele Energieanbieter vor der Aufgabe, von heute auf morgen und in großem Umfang Kundinnen und Kunden zu beliefern, für die vorher kein Strom und Gas beschafft worden ist.

Deshalb hat der Gesetzgeber im Sommer 2022 eine Neuregelung beschlossen. In Fällen, in denen ein Anbieter seinen Lieferverpflichtungen gegenüber Kundinnen und Kunden nicht nachkommt – etwa durch Insolvenz – greift eine dreimonatige Ersatzversorgung durch den jeweiligen Grundversorger. Kundinnen und Kunden können innerhalb dieser drei Monate jederzeit zu einem anderen Versorger oder in einen Sondervertrag wechseln, wenn dieser angeboten wird. Nach drei Monaten endet die Ersatzversorgung.

Wen betreffen die neuen Regeln?

Eigentlich gelten sie für alle – für Geschäftskundinnen und -kunden allerdings nur, wenn ihr Verbrauch unter 10.000 kWh im Jahr liegt und sie am Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz angeschlossen sind. Fallen Sie nicht in diese Gruppe, setzen Sie sich bei Fragen bitte mit uns in Verbindung. Ihre Ansprechpartner finden sie hier.

Preisgestaltung

Die Preise in der Ersatzversorgung können immer zum 1. und 15. eines Monats auf Basis kurzfristiger Beschaffungskosten angepasst werden. Wir informieren Sie auf unseren Internetseiten transparent darüber, welche Kosten dem jeweils aktuellen Ersatzversorgungstarif zugrunde liegen.

Die Preise in der Grundversorgung sind für alle Kundinnen und Kunden gleich – und zwar unabhängig davon, wann der Tarif abgeschlossen wird.

Die Preisblätter zu unserer Grund- und Ersatzversorgung finden Privatkunden hier und Geschäftskunden hier (bis zu 10.000 kWh Verbrauch im Jahr).